Feuerbeschau

Das Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz schreibt eine regelmäßige Überprüfung der Bauwerke vor.

Überprüft werden Brandsicherheit, Gefahrenstellen und Brandrisiken, Rettungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten.

DIE FEUERBESCHAU

Was bedeutet das?

Ein nach Fertigstellung sicheres Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch sogenannte Betriebsblindheit und Gewohnheit können daher ungewollt Sicherheitsrisiken entstehen.

Um diese aufzuzeigen und zu beseitigen, kommt die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen in die Objekte und hilft so den Nutzern der Objekte durch Feststellung der Risiken und fachkundige Beratung wiederum ein sicheres Objekt zu erhalten.

Beschau aller Bauwerke und aller Baulichkeiten

Zu diesem Zweck werden alle Gebäude, Räume und Grundstücke des Objektes besichtigt.

Das bedeutet auch alle zum Objekt gehörenden Nebengebäude und Lagerflächen!

  • Sie oder ein(e) von Ihnen Bevollmächtigte(r) werden daher ersucht, zum angegebenen Zeitpunkt anwesend zu sein.
  • Haben Sie Mieter oder Pächter, verständigen Sie diese bitte, um durch deren Anwesenheit Zutritt zu Ihren Objekten/Objektsteilen zu erhalten.

Welche Unterlagen sind bereit zu halten

  • Prüfbericht Emmissionsmessung (Luftreinhaltung)
  • Prüfberichte für eventuell vorhandene Brandschutzeinrichtungen
  • Prüfbericht Gasanlage

Rechtsgrundlagen

Die feuerpolizeiliche Beschau ist in Niederösterreich durch den Gesetzgeber, das Land Niederösterreich, klar geregelt.
Die feuerpolizeiliche Beschau darf ausschließlich durch den für das Objekt zuständigen „öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer“ durchgeführt werden und es liegen vom Gesetzgeber vorgeschriebene Tarife zugrunde.

  • Das NÖ Feuerwehrgesetze (NÖ FG) § 15 verpflichtet die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen (alle 10 Jahre) durchzuführen.

Zuständigkeit

  • Zuständig ist jener Rauchfangkehrer der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 NÖ FG (Kehrverpflichtung) beauftragt wurde.
  • Das bedeutet, dass ein gesonderter Auftrag der Gemeinde als Träger der örtlichen Feuerpolizei zur Durchführung nicht erforderlich ist.
  • Der Rauchfangkehrermeister hat selbsttätig und eigenverantwortlich für die Gemeinde die feuerpolizeiliche Beschau zu planen, zu organisieren und durchzuführen.
  • Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bauwerke einschließlich Nebengebäude. Bauwerke sind gemäß NÖ Bauordnung 2014 alle Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind.
  • Im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob Mängel vorliegen, welche die Brandsicherheit gefährden können.


Weitere Informationen finden Sie im Folder Feuerbeschau. »Zum Download«

Kehrung

Befundung

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Service

Hier haben wir die wichtigsten Serviceleistungen für Sie zusammengestellt!

KEHRGEBÜHRENRECHNER

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RAUCHFANGKEHRERFIBEL

Alles Wissenswerte rund um den Rauchfangkehrer ist in dieser Fibel zusammengefasst.

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